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Art. 2 § 117 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 11701.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen

elektronischen Auktionen

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
  2. Absatz 2,Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag ist dem oder - sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist - den Angeboten mit dem bzw. den niedrigsten Preisen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031879